Sind Smartwatches Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?

Beim Kauf einer jeden Anschaffung stellt sich für einen Gewerbetreibenden immer die Frage, wie die Anschaffung steuerrechtlich zu behandeln ist. Bei Investitionsgütern ist das vor allem die Frage der Abschreibungspflicht. Es gibt verschiedene Abschreibungsformen für Güter, die wirtschaftlich verwendet werden und ins Anlagevermögen kommen sollen, aber allesamt haben sie vor allem ein Kriterium zu erfüllen: Sie müssen selbstständig funktionieren.

Hinweis: Das ist keine Steuerberatungsauskunft, sondern eine laienhafte Annäherung an die Thematik. Da mein Papi aber Uhrmacher ist, weiß ich, wie eine Uhr funktioniert und da ich in der IT tätig bin, weiß ich, wie ein Computer und vor allem eine Host-Terminal-Infrastruktur funktioniert.

Die Smartwatch als selbstständig nutzbares Gerät

Eine Smartwatch hat mit einer Uhr im herkömmlichen Sinne nur noch wenig zu tun. Man bindet sie an den Arm und sie sieht ähnlich aus, wie eine herkömmliche Uhr, aber sie hat kein Uhrwerk mehr intus. Es tickt nichts mehr darin und auch kein Quarzwerk ist an Bord. Noch viel weniger funktioniert die Uhr übrigens ohne Verbindung nach außen, denn die Uhrzeit wird von außen geliefert. Einfach mal Akku leerlaufen lassen und vorbei ist es mit der Uhrzeit.

Ob eine Smartwatch als Uhr funktioniert, ist aber nicht die Preisfrage, sondern ob sie eigenständig funktioniert oder einen Host braucht. Und hier ist dann wichtig, ob ein Host lediglich einen praktischen Sinn hat oder wirklich zwingend gebraucht wird. Sprich: Wird das Ding erstmalig eingeschaltet, was passiert dann? Muss man zwingend ein Smartphone haben, um es installiert zu bekommen oder funktioniert die Smartwatch mit ihren auf der Packung angegebenen Funktionen auch so? Wenn nicht, dann ist die Smartwatch als Geringwertiges Wirtschaftsgut nicht aktivierbar und nicht abschreibbar.

Untermauern kann man das mit der Argumentation, dass wesentliche Funktionen einer Smartwatch nur mit einem Smartphone als Host funktionieren. Können Apps also nur mit einem Smartphone installiert werden und Benachrichtigungen nur dann gelesen werden, wenn sie aktiv von einem Smartphone gepusht werden, dann ist die Smartphone in ihren wesentlichen Funktionen nicht eigenständig und weitgehend so dumm wie ein Drucker ohne Computer oder ein Terminal ohne Host.

Smartwatch mit WLAN an Bord

Noch spannender wird es mit Smartwatches, die WLAN an Bord haben, also potentiell die Möglichkeit bieten, selbstständig zu funktionieren. Da ist dann Sense, das ist selbstständig nutzbar und dann ist auch GWG-Aktivierung angesagt und es muss abgeschrieben werden.

Spezialfall (was man aber letztlich nachweisen muss im Zweifelsfall) dürften Android-Smartwatches sein, die ursprünglich mit einer Software vor Android 5.0 ausgeliefert wurden, denn hier ist die WLAN-Funktionalität noch nicht im Android-Wear-Softwareumfang gewesen, auch wenn die Hardware das vielleicht schon konnte.

Beispiel: Die noch erhältliche Smartwatch Moto 360. Die hat zwar WLAN-Funktionalität an Bord, wurde aber ursprünglich mit Android 4 ausgeliefert, das keine WLAN-Funktionalität unterstützte. Demnach ist beim Kauf dieser Smartwatch kein WLAN und kein eigenständiger Betrieb möglich, demnach auch keine GWG-Aktivierung möglich und das Ding muss nicht in die Abschreibung.

Wie nachweisen?

Relevant wird die Beweispflicht dann, wenn man das Vergnügen hat, eine Steuerprüfung im Haus zu haben. Da ist es dann praktisch, wenn man passende Unterlagen hat, in denen das Verhalten der Smartwatch glaubhaft beschrieben ist, insbesondere demnach das Verhalten bei der Inbetriebnahme der Smartwatch.

Wer bei einer Steuerprüfung die Smartwatch griffbereit hat, könnte es durchaus auch mit einer Vorführung des Gerätes probieren, also das Zurücksetzen auf Werkeinstellungen und die Neueinrichtung. In Zeiten regelmäßiger Updates sollte man das aber ruhig einmal vorher testen, um nicht dann unliebsam in die Falle zu treten, wenn die Smartwatch nach einem Software-Update dann vielleicht doch selbstständig funktioniert … 😉

Und wenn gar nix hilft?

Denkbar wäre es noch, dass ein Steuerprüfer auf die Idee kommt, eine Smartwatch als reine Uhr zu definieren. Von einer Uhr erwartet man schließlich lediglich vor allem eines, nämlich die Anzeige der genauen Uhrzeit. Aber auch hier gibt es einen feinen Unterschied einer Smartwatch zur normalen Uhr, denn eine echte Uhr bietet die Möglichkeit des Einstellens der Uhrzeit. Selbst Funkuhren (also Uhren, die über ein offizielles Zeitsignal mit der korrekten Uhrzeit versehen werden) haben die Möglichkeit, die Uhrzeit zu verändern, beispielsweise um Reisen in eine andere Zeitzone zu berücksichtigen.

Das aber haben Smartwatches (die kein WLAN an Bord bzw. nicht aktiviert haben) nicht, sie brauchen die Uhrzeit und auch Zeitkorrekturen vom Smartphone. Und auch da sind Smartwatches nicht unabhängig vom Smartphone einstellbar, da sie nur die Uhrzeit des Smartphones übernehmen.

Kommentare? Aber bitte doch, gern!


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