Die Strafbarkeit bei Nutzung offener WLAN-Netze.

Unlängst hat das Amtsgericht Wuppertal klargestellt, dass die Nutzung fremder WLAN-Netzwerke einen Straftatbestand darstellt, zumindest in einem besonders krassen Fall. Hier hat ein Benutzer sich einfach keinen eigenen Internetzugang geleistet und ist auf Kosten anderer Leute online gegangen, in diesem Fall in Form von ungesicherten WLAN-Netzwerken. Das Opfer hatte erkannt, dass jemand bei ihm mitsurft, den Vorfall angezeigt und der “Schwarzsurfer” kam vor den Kadi. Zwar wurde dieser nur verwarnt, erhielt aber zur Auflage, im Wiederholungsfall eine Strafe abzudrücken, immerhin doch fünf Tagessätze zu zwanzig Euro, also 100 Euro. Viel unangenehmer mag da doch sein, dass das Notebook des Schwarzsurfers einbehalten wurde.

Aber grundsätzlich: Ist die unbefugte Nutzung offener WLAN-Netzwerke strafbar oder nicht? Ich frage da gern mit einer Gegenfrage: Wieso sollte es nicht strafbar sein? Ist es denn erlaubt, einfach in eine Wohnung einzutreten, wenn die Haustüre offensteht, dort zum Telefon zu greifen und einfach mal die Verwandschaft in Übersee anzurufen? Nein, ist es nicht, selbst wenn kein Schloss das Telefon sichert.

Ich denke, hier liegt bei vielen ein krasses Missverständnis im Network Computing vor. Wenn ein Netzwerk (und da ist es relativ egal, ob das ein WLAN-Netzwerk ist oder ein Netzwerk hinter einer Firewall) nicht gegen unbefugte Benutzung abgesichert ist, bedeutet dies noch lange nicht, dass man dieses Netzwerk betreten und nutzen darf. Ein versehentliches Eintreten mag im Falle eines ungesicherten Netzwerkes straffrei ausgehen. Wenn jedoch mit dem klaren Ziel vorgeht, dieses offen stehende Netzwerk zu nutzen, dann prellt das.

Sehr einfach und sehr klar.


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