Die erste Landesmedienanstalt läuft Amok.

Hatten wir es nicht erst am Freitag hier im Blog von Landesmedienanstalten, die den Unterschied zwischen Rundfunk und Internet nicht begreifen? Egal, denn die erste Landesmedienanstalt, netterweise die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, macht den Vortritt und verkündet, dass man letzten Donnerstag im Medienrat beschlossen habe, ab sofort Medienangebote genehmigungspflichtig zu machen, die 500 bis 10.000 gleichzeitige “Zugriffsmöglichkeiten” bieten. Angebote mit über 10.000 “Zugriffsmöglichkeiten” sollen gar so behandelt werden wie herkömmliche Kabelangebote mit entsprechenden Organisationsverfahren. Basis für das Vorgehen ist der Entwurf des neuen Rundfunkstaatsvertrages, der genau diese Definition gegenüber Streaming-Angeboten vorschlägt.

Das betrifft nun das Fernsehen, weil es eine Änderung der Fernsehsatzung ist (Audiostreaming durfte bekanntlicherweise schon letztes Jahr daran glauben). Problematisch wird es also dann, wenn jemand ein Internet-TV-Angebot produziert und das entweder selbst mit 500 “Zugriffsmöglichkeiten” ausstattet, also 500 gesonderte Streams bereithält oder – und das ist dann schon kritischer – einen Dienst nutzt und dort ein Signal hinstreamt und der dann wieder selbst die Verteilung übernimmt. Gelten tut die Regelung nicht, wenn es sich um familiäre oder persönliche Produktionen handelt, “nicht journalistisch-redaktionell gestaltet” ist oder “Eigenwerbekanäle” sind (siehe Heise.de)

Das also betrifft jetzt erst einmal Angebote, die in Bayern ausgestrahlt werden, also in Bayern ihren Ursprung haben. Es ist jedoch kaum zu erwarten, dass die Bayerische Landeszentrale für neue Medien die einzige Fliege bleibt, die um das Licht herumschwirrt. Was man gedenkt, zu tun, wenn jemand anonym in Deutschland produziert und über einen ausländischen Dienst broadcastet, wäre interessant zu wissen. Geheimdienst?


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